Sodann wurde dem Beschwerdeführer im Frühjahr 1998 zufolge der aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangenen Ehe mit A.H. eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die am 17. Juni 2003 indessen nicht mehr verlängert worden ist. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aufgewachsen und zur Schule gegangen ist und dass er dort auch gearbeitet hat. Sodann hat er nach eigenen Angaben in Sarajevo studiert und eine Diplomarbeit geschrieben. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten in seiner Heimat vertraut ist und dass eine dauernde Rückkehr dorthin nicht als unzumutbar bezeichnet werden kann, auch wenn sie mit wirtschaftlichen