Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1989 erstmals in die Schweiz ein und betätigte sich in der Folge als Saisonarbeiter. In der Zeit von 1992 bis 1997 war er vorläufig aufgenommen, wobei er im Jahr 1992, während eines Heimataufenthalts, eine Landsfrau heiratete. Dieser Ehe entstammt ein im Jahr 1983 geborener Sohn, der in Bosnien-Herzegowina lebt. Sodann wurde dem Beschwerdeführer im Frühjahr 1998 zufolge der aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangenen Ehe mit A.H. eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die am 17. Juni 2003 indessen nicht mehr verlängert worden ist.