Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, näher zu begründen, wie er seine Ehe mit A.H. unter diesen Umständen zu retten gedenkt. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte, wonach A.H. gewillt sein könnte, die eheliche Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen. Nicht entscheidend ist daher, dass sie ihre im Oktober 1998 eingereichte Scheidungsklage am 4. November 1999 mit dem Hinweis auf eine Trennungsfrist von vier Jahren, die einzuhalten ist, zurückgezogen hat. Es ergibt sich somit, dass sich der Beschwerde-führer nur deshalb auf die nur noch formal bestehende Ehe beruft, um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erlangen.