Wie bereits ausgeführt, bestreitet selbst der Beschwerdeführer nicht, dass die Beziehung zu seiner Ehefrau rund acht Wochen nach Eheschluss gescheitert ist. Sodann haben die Ehegatten, wenn überhaupt, nur kurze Zeit zusammengelebt. Fest steht, dass sie spätestens seit September 1998 getrennte Wege gehen. Aus den Befragungen durch die Kantonspolizei vom 31. Juli 2002 und durch das Ausländeramt vom 27. August 2002 ergibt sich weiter, dass sich die Ehegatten seither kaum noch gesehen haben und nur gelegentlich in telefonischem Kontakt stehen. Der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte