ff) Sodann hat die Vorinstanz zu Recht als Indiz für eine Scheinehe gewertet, dass der Beschwerdeführer kaum Kenntnisse über die Familie seiner Ehefrau hat und dass unbestritten geblieben ist, dass die Eheleute über das Vorleben ihres Partners kaum etwas wissen. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach er und seine Ehefrau keine gemeinsamen Aktivitäten unternommen hätten, sei aus der Luft gegriffen, weil er sie während den ersten zwei Monaten der Ehe an arbeitsfreien Tagen jeweils besucht habe. Er macht indessen keine Angaben darüber, was er und seine Ehefrau anlässlich dieser Zusammenkünfte jeweils gemeinsam unternommen haben.