Lediglich der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihr Sohn sind zusammen essen gegangen. Die Tatsache, dass die Trauung des Beschwerdeführeres mit A.H. keinen Anlass bot, mit allen anwesenden Personen zu feiern, muss mindestens als ungewöhnlich bezeichnet werden und spricht nicht dafür, dass der Beginn eines neuen Lebensabschnittes in ehelicher Gemeinschaft geplant war.