Von Seiten von A.H. hat lediglich ihr Sohn der Trauung beigewohnt. Auch wenn die Trauung in kleinem Rahmen an und für sich nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden kann, fällt doch auf, dass die Feststellung der Vorinstanz unbestritten geblieben ist, wonach die Hochzeitsgesellschaft in der Folge in einem Restaurant etwas getrunken und sich anschliessend getrennt hat. Lediglich der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihr Sohn sind zusammen essen gegangen.