Offen bleiben kann deshalb, ob ihm die Vorinstanz zu Recht vorwirft, wenn es ihm ein echtes Bedürfnis gewesen wäre, mit A.H. zusammenzuleben, hätte er in W. und Umgebung nach einer Arbeitsstelle suchen müssen. Aufschluss über die Art der Beziehung des Beschwerdeführers zu A.H. gibt sodann der Umstand, dass er zum Zeitpunkt, als er seine zukünftige Ehefrau kennenlernte und das Verkündverfahren eingeleitet wurde, mit einer in Scheidung lebenden Bosnierin Hand in Hand auf dem Parkplatz vor dem Büro der Fremdenpolizei in Chur gesehen worden ist. Auch hat A.H. am 18. Januar 1999 zu Protokoll gegeben, sie habe ihren Ehemann am 7. Oktober 1998 in R. mit einer jungen