Ungeachtet der Gründe, die dafür massgebend waren, spricht das frühe Scheitern der Beziehung jedenfalls auch nicht dafür, dass von Seiten des Beschwerdeführers ein ernsthafter Ehewille bestand. Offen bleiben kann deshalb, ob ihm die Vorinstanz zu Recht vorwirft, wenn es ihm ein echtes Bedürfnis gewesen wäre, mit A.H. zusammenzuleben, hätte er in W. und Umgebung nach einer Arbeitsstelle suchen müssen.