Sodann hat sich auch B.H. am 14. April 2003 dahingehend geäussert, der Beschwerdeführer habe nie mit ihm und seiner Mutter zusammen gelebt. Nach den vom Beschwerdeführer in der Rekurseingabe vom 3. Oktober 2003 als glaubwürdig bezeichneten Aussagen von A.H. im Scheidungsverfahren war das Verhältnis der Eheleute sodann nur während rund zwei Monaten nach der Heirat in Ordnung, und der Beschwerdeführer habe sie und ihren Sohn während dieser Zeit an freien Tagen in W. besucht. Auch der Beschwerdeführer hält dafür, die Beziehung zu seiner Ehefrau habe sich rund acht Wochen nach der Heirat verschlechtert, weshalb die Beziehung aufgrund persönlicher Differenzen auseinander gegangen sei.