Hinzu kommt, dass ohnehin fraglich ist, ob der Beschwerdeführer je im Haushalt von B.H. und ihrem Sohn an der R-strasse in W. gewohnt hat. Er hat gegenüber dem Ausländeramt am 27. August 2002 und am 14. April 2003 zwar behauptet, er habe bis September 1998 dort gelebt. Diese Aussagen erscheinen indessen nicht glaubwürdig, zumal A.H. am 27. August 2002 zu Protokoll gegeben hat, sie habe nie mit dem Beschwerdeführer zusammen gelebt und er sei nie im Besitz eines Schlüssels zu ihrer Wohnung gewesen. Sodann hat sich auch B.H. am 14. April 2003 dahingehend geäussert, der Beschwerdeführer habe nie mit ihm und seiner Mutter zusammen gelebt.