dd) Aktenkundig ist sodann, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Verheiratung mit A.H. im Mai 1998 eine Stelle im Restaurant M. angetreten und dass er sich am 9. Oktober 1998 von W. nach F. abgemeldet hat. Unbestritten geblieben ist des weiteren, dass die Eheleute nach diesem Zeitpunkt nie mehr zusammengelebt haben, was ebenfalls dafür spricht, dass der Beschwerdeführer keine eheliche Gemeinschaft mit A.H. angestrebt hatte. Hinzu kommt, dass ohnehin fraglich ist, ob der Beschwerdeführer je im Haushalt von B.H. und ihrem Sohn an der R-strasse in W. gewohnt hat.