Auch dieser Umstand spricht dafür, dass er die Ehe mit A.H. nach wie vor angestrebt hat, um sich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu sichern. Im vorliegenden Fall ist indessen, wie dargelegt, davon auszugehen, dass die Eheschliessung zwischen dem Beschwerdeführer und A.H. ohnehin schon Ende August 1997 beschlossene Sache war. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte