cc) Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben vom 27. August 2002 am 14. Januar 1998 wieder in die Schweiz eingereist, nachdem er am 4. September 1997 ausgeschafft worden war. Am 21. März 1998, somit etwas mehr als zwei Monate später, fand die Hochzeit mit A.H. statt. Die Bekanntschaftszeit vor der Heirat war somit sehr kurz, zumal dann, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer über vier Monate davon im Ausland verbracht hatte. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass er die Ehe mit A.H. nach wie vor angestrebt hat, um sich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu sichern.