Dafür, dass dem Beschwerdeführer nicht am ehelichen Zusammenleben mit A.H. gelegen war, spricht des weiteren, dass er gemäss Schreiben des Amtes für Polizeiwesen Graubünden an das Ausländeramt vom 18. September 1997 am 27. August 1997 erneut um Erstreckung der Ausreisefrist ersucht hat, allerdings mit der Begründung, die Ausreiseformalitäten mit den USA seien noch nicht weiter gediehen. Der Beschwerdeführer vermag diese Umstände, die offensichtlich dafür sprechen, dass er alles daran setzte, um in der Schweiz bleiben zu können, nicht dadurch zu entkräften, dass er geltend macht, Personen, die sich lieben, würden unter dem