nicht verlassen müssen bzw. es werde ihm dank der Heirat möglich sein, hier zu bleiben. Dafür, dass dem Beschwerdeführer nicht am ehelichen Zusammenleben mit A.H. gelegen war, spricht des weiteren, dass er gemäss Schreiben des Amtes für Polizeiwesen Graubünden an das Ausländeramt vom 18. September 1997 am 27. August 1997 erneut um Erstreckung der Ausreisefrist ersucht hat, allerdings mit der Begründung, die Ausreiseformalitäten mit den USA seien noch nicht weiter gediehen.