Knapp zwei Wochen nachdem sich der Beschwerdeführer und A.H. kennengelernt hatten und kurz vor Ablauf der Ausreisefrist, die dem Beschwerdeführer gesetzt worden war, wurde am 21. August 1997 das Verkündgesuch eingereicht. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass die Anmeldung zur Trauung nach einer derart kurzen Bekanntschaft und unter den geschilderten Rahmenbedingungen ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass der Beschwerdeführer nicht angestrebt hat, mit A. H. so bald als möglich in ehelicher Gemeinschaft zu leben, sondern dass er damit rechnete, zufolge der Anmeldung der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin werde er die Schweiz anfangs September 1997