Sodann war ihm bekannt, dass er als Bürger von Bosnien- Herzegowina keine Möglichkeit hatte, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen, es sei denn, es werde ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Knapp zwei Wochen nachdem sich der Beschwerdeführer und A.H. kennengelernt hatten und kurz vor Ablauf der Ausreisefrist, die dem Beschwerdeführer gesetzt worden war, wurde am 21. August 1997 das Verkündgesuch eingereicht.