aa) Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass ihn das BFA am 12. Juli 1996 weggewiesen hat und dass er aufgefordert worden ist, die Schweiz innert erstreckter Frist bis 31. August 1997 zu verlassen. Unbestritten ist sodann, dass er A.H. am 9. August 1997 am Seenachtsfest in K. kennengelernt hat. Zu diesem Zeitpunkt wusste er somit, dass er die Schweiz in Kürze würde verlassen müssen bzw. dass ihm die Ausschaffung drohte. Sodann war ihm bekannt, dass er als Bürger von Bosnien- Herzegowina keine Möglichkeit hatte, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen, es sei denn, es werde ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.