Er verzichtet indessen darauf, näher zu begründen, welche neuen Erkenntnisse sich aus diesen Akten bezüglich seiner Beziehung zu A.H. ergeben könnten, zumal es bei einer Absichtserklärung geblieben wäre. Wie noch zu zeigen sein wird, bestehen sodann keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer seine © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte