C./ Am 6. Februar 2004 erhob S.T. gegen den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 22. Januar 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Am 1. April 2004, innert erstreckter Frist, wurde die Beschwerde im wesentlichen damit begründet, die Vorinstanz sei durch unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellung zum Ergebnis gelangt, es liege eine Scheinehe vor. Das Justiz- und Polizeidepartement beantragte am 26. April 2004, die Beschwerde sei abzuweisen. Darüber wird in Erwägung gezogen: