Am 17. Juni 2003 lehnte es das Ausländeramt ab, die Aufenthaltsbewilligung von S.T. zu verlängern, nachdem er und A.H. am 27. August 2002 und am 14. April 2003 und B.H., der Sohn von A.H., am 14. April 2003 befragt worden waren. S.T. wurde angewiesen, die Schweiz bis 26. August 2003 zu verlassen. Das Ausländeramt war zur © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ueberzeugung gelangt, es liege eine Scheinehe vor, die zur Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften eingegangen worden sei.