{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-06-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-23_2004-06-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4483&type=1563347022&cHash=b0bea998fd478b897d2d2ba6739aa33f", "Checksum": "2214e57f299a66dde599f5d159b49c65"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 17 Abs. 1 und 2 ANAG (SR 142.20). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist gerechtfertigt, wenn die Ehe des Ausländers mit einer Schweizer Bürgerin als Scheinehe zu qualifizieren ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde sich der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die nur noch formell bestehende Ehe berufen, mit dem Ziel, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erlangen (Verwaltungsgericht, B 2004/23)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:19:06", "Checksum": "e24b7524bc9b46703e765aec2cbe3c32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/23\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 17 Abs. 1 und 2 ANAG (SR 142.20). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist gerechtfertigt, wenn die Ehe des Ausländers mit einer Schweizer Bürgerin als Scheinehe zu qualifizieren ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde sich der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die nur noch formell bestehende Ehe berufen, mit dem Ziel, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erlangen (Verwaltungsgericht, B 2004/23).\n\ngg) Des weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die\nBefragung beim Ausländeramt vom 27. August 2002 versucht hat, Druck auf A.H.\nauszuüben. Nach ihren Aussagen vom 27. August 2002 hat der Beschwerdeführer\nversucht, die Türe ihrer Wohnung einzudrücken, \"um zu klären, was ich sagen soll,\ndass wir uns wieder vertragen und etwas aufbauen wollen\", worauf sie ihren Sohn zu\nHilfe gerufen habe. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein Beeinflussungsversuch\ndieser Art vorgekommen sei. B.H. hat den Vorfall am 14. April 2003 indessen\ngrundsätzlich bestätigt, weshalb es jedenfalls Grund zur Annahme gibt, der\nBeschwerdeführer habe seine Ehefrau beeinflussen wollen. A.H. hat am 27. August\n2002 sodann ausgesagt, weitere Personen - die Chefin des Beschwerdeführers und\nder Koch des Hotel B. - hätten bei ihr zu Hause und an ihrem Arbeitsplatz\nvorgesprochen, um Fragen zu klären, und sie hätten ihr Fr. 2'000.-- gegeben, die\nangeblich vom Beschwerdeführer stammten. Diese Vorkommnisse, von denen der\nBeschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keine Kenntnis haben will, stellen weitere\nHinweise dafür dar, dass er alles unternommen hat, um seinen ausländerrechtlichen\nStatus, den er zufolge seiner Ehe mit A.H. erlangt hat, nicht zu verlieren.\n\nhh) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, der\nBeschwerdeführer habe die Ehe mit A.H. in der Absicht geschlossen, die\nausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen. Der Vorwurf, sie habe den\nSachverhalt unrichtig festgestellt und gewürdigt und zudem Recht verletzt, erweist sich\nals unbegründet.\n\nf) Selbst wenn die Eheschliessung des Beschwerdeführers mit A.H. nicht als Scheinehe\nqualifiziert wird, ist die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht\nals rechtswidrig zu betrachten.\n\nWie bereits ausgeführt, bestreitet selbst der Beschwerdeführer nicht, dass die\nBeziehung zu seiner Ehefrau rund acht Wochen nach Eheschluss gescheitert ist.\nSodann haben die Ehegatten, wenn überhaupt, nur kurze Zeit zusammengelebt. Fest\nsteht, dass sie spätestens seit September 1998 getrennte Wege gehen. Aus den\nBefragungen durch die Kantonspolizei vom 31. Juli 2002 und durch das Ausländeramt\nvom 27. August 2002 ergibt sich weiter, dass sich die Ehegatten seither kaum noch\ngesehen haben und nur gelegentlich in telefonischem Kontakt stehen. Der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführer hat darauf verzichtet, näher zu begründen, wie er seine Ehe mit A.H.\nunter diesen Umständen zu retten gedenkt. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte,\nwonach A.H. gewillt sein könnte, die eheliche Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer\naufzunehmen. Nicht entscheidend ist daher, dass sie ihre im Oktober 1998 eingereichte\nScheidungsklage am 4. November 1999 mit dem Hinweis auf eine Trennungsfrist von\nvier Jahren, die einzuhalten ist, zurückgezogen hat.\n\nEs ergibt sich somit, dass sich der Beschwerde-führer nur deshalb auf die nur noch\nformal bestehende Ehe beruft, um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu\nerlangen.\n\n5./ Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, der angefochtene Entscheid\nsei unverhältnismässig, weil er seit dem Jahr 1989 praktisch ununterbrochen in der\nSchweiz lebe und hier gut integriert sei. Er mache seine Arbeit derart gut, dass sich\nangeblich sogar sein Arbeitgeber in das laufende Verfahren eingemischt habe.\n\nDer Beschwerdeführer reiste im Jahr 1989 erstmals in die Schweiz ein und betätigte\nsich in der Folge als Saisonarbeiter. In der Zeit von 1992 bis 1997 war er vorläufig\naufgenommen, wobei er im Jahr 1992, während eines Heimataufenthalts, eine\nLandsfrau heiratete. Dieser Ehe entstammt ein im Jahr 1983 geborener Sohn, der in\nBosnien-Herzegowina lebt. Sodann wurde dem Beschwerdeführer im Frühjahr 1998\nzufolge der aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangenen Ehe mit A.H. eine\nAufenthaltsbewilligung erteilt, die am 17. Juni 2003 indessen nicht mehr verlängert\nworden ist. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat\naufgewachsen und zur Schule gegangen ist und dass er dort auch gearbeitet hat.\nSodann hat er nach eigenen Angaben in Sarajevo studiert und eine Diplomarbeit\ngeschrieben. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den\nGepflogenheiten in seiner Heimat vertraut ist und dass eine dauernde Rückkehr dorthin\nnicht als unzumutbar bezeichnet werden kann, auch wenn sie mit wirtschaftlichen\nNachteilen verbunden ist.\n\n6./ Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dem\nVerfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs,\nsGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu\nverrechnen.\n\nAusseramtliche Kosten sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art.\n98bis VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der\nBeschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher\nHöhe.\n\n"}