{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-06-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-23_2004-06-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4483&type=1563347022&cHash=b0bea998fd478b897d2d2ba6739aa33f", "Checksum": "2214e57f299a66dde599f5d159b49c65"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 17 Abs. 1 und 2 ANAG (SR 142.20). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist gerechtfertigt, wenn die Ehe des Ausländers mit einer Schweizer Bürgerin als Scheinehe zu qualifizieren ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde sich der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die nur noch formell bestehende Ehe berufen, mit dem Ziel, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erlangen (Verwaltungsgericht, B 2004/23)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:19:06", "Checksum": "e24b7524bc9b46703e765aec2cbe3c32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/23\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 17 Abs. 1 und 2 ANAG (SR 142.20). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist gerechtfertigt, wenn die Ehe des Ausländers mit einer Schweizer Bürgerin als Scheinehe zu qualifizieren ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde sich der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die nur noch formell bestehende Ehe berufen, mit dem Ziel, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erlangen (Verwaltungsgericht, B 2004/23).\n\ndd) Aktenkundig ist sodann, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Verheiratung\nmit A.H. im Mai 1998 eine Stelle im Restaurant M. angetreten und dass er sich am 9.\nOktober 1998 von W. nach F. abgemeldet hat. Unbestritten geblieben ist des weiteren,\ndass die Eheleute nach diesem Zeitpunkt nie mehr zusammengelebt haben, was\nebenfalls dafür spricht, dass der Beschwerdeführer keine eheliche Gemeinschaft mit\nA.H. angestrebt hatte. Hinzu kommt, dass ohnehin fraglich ist, ob der\nBeschwerdeführer je im Haushalt von B.H. und ihrem Sohn an der R-strasse in W.\ngewohnt hat. Er hat gegenüber dem Ausländeramt am 27. August 2002 und am 14.\nApril 2003 zwar behauptet, er habe bis September 1998 dort gelebt. Diese Aussagen\nerscheinen indessen nicht glaubwürdig, zumal A.H. am 27. August 2002 zu Protokoll\ngegeben hat, sie habe nie mit dem Beschwerdeführer zusammen gelebt und er sei nie\nim Besitz eines Schlüssels zu ihrer Wohnung gewesen. Sodann hat sich auch B.H. am\n14. April 2003 dahingehend geäussert, der Beschwerdeführer habe nie mit ihm und\nseiner Mutter zusammen gelebt. Nach den vom Beschwerdeführer in der\nRekurseingabe vom 3. Oktober 2003 als glaubwürdig bezeichneten Aussagen von A.H.\nim Scheidungsverfahren war das Verhältnis der Eheleute sodann nur während rund\nzwei Monaten nach der Heirat in Ordnung, und der Beschwerdeführer habe sie und\nihren Sohn während dieser Zeit an freien Tagen in W. besucht. Auch der\nBeschwerdeführer hält dafür, die Beziehung zu seiner Ehefrau habe sich rund acht\nWochen nach der Heirat verschlechtert, weshalb die Beziehung aufgrund persönlicher\nDifferenzen auseinander gegangen sei. Er behauptet indessen, diese Entwicklung sei\nauf das Verhalten von A.H. zurückzuführen, die sich insbesondere auch geweigert\nhabe, in eine grössere Wohnung zu ziehen. Ungeachtet der Gründe, die dafür\nmassgebend waren, spricht das frühe Scheitern der Beziehung jedenfalls auch nicht\ndafür, dass von Seiten des Beschwerdeführers ein ernsthafter Ehewille bestand. Offen\nbleiben kann deshalb, ob ihm die Vorinstanz zu Recht vorwirft, wenn es ihm ein echtes\nBedürfnis gewesen wäre, mit A.H. zusammenzuleben, hätte er in W. und Umgebung\nnach einer Arbeitsstelle suchen müssen. Aufschluss über die Art der Beziehung des\nBeschwerdeführers zu A.H. gibt sodann der Umstand, dass er zum Zeitpunkt, als er\nseine zukünftige Ehefrau kennenlernte und das Verkündverfahren eingeleitet wurde, mit\neiner in Scheidung lebenden Bosnierin Hand in Hand auf dem Parkplatz vor dem Büro\nder Fremdenpolizei in Chur gesehen worden ist. Auch hat A.H. am 18. Januar 1999 zu\nProtokoll gegeben, sie habe ihren Ehemann am 7. Oktober 1998 in R. mit einer jungen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFrau ertappt. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, in den Jahren 1997/98\nBeziehungen zu anderen Frauen gepflegt zu haben. Den Hinweis bezüglich einer\nBeziehung des Beschwerdeführers zu einer anderen Frau im August 1997 hat indessen\ndas Zivilstandsamt I. am 25. August 1997 dem Amt für Zivilrecht des Kantons\nGraubünden erteilt. Dem Schreiben kann ausserdem entnommen werden, eine\nMitarbeiterin der Einwohnerkontrolle W. habe mitgeteilt, A.H. habe einer Kollegin\ngesagt, sie heirate, weil sie Geld dafür bekomme.\n\nee) Des weiteren sprechen die Umstände der Trauung in I. nicht dafür, dass der\nBeschwerdeführer A.H. in der Absicht geheiratet hat, mit ihr eine Lebensgemeinschaft\nzu gründen. Nach seinen Angaben vom 27. August 2002 waren zwei seiner Kollegen\nbei der Trauung anwesend, S. D. und M. D., während er sich im Rahmen des\nBeschwerdeverfahrens darauf beruft, aus seinem Umfeld hätten vier Personen\nteilgenommen. Von Seiten von A.H. hat lediglich ihr Sohn der Trauung beigewohnt.\nAuch wenn die Trauung in kleinem Rahmen an und für sich nicht als ungewöhnlich\nbezeichnet werden kann, fällt doch auf, dass die Feststellung der Vorinstanz\nunbestritten geblieben ist, wonach die Hochzeitsgesellschaft in der Folge in einem\nRestaurant etwas getrunken und sich anschliessend getrennt hat. Lediglich der\nBeschwerdeführer, seine Ehefrau und ihr Sohn sind zusammen essen gegangen. Die\nTatsache, dass die Trauung des Beschwerdeführeres mit A.H. keinen Anlass bot, mit\nallen anwesenden Personen zu feiern, muss mindestens als ungewöhnlich bezeichnet\nwerden und spricht nicht dafür, dass der Beginn eines neuen Lebensabschnittes in\nehelicher Gemeinschaft geplant war.\n\nff) Sodann hat die Vorinstanz zu Recht als Indiz für eine Scheinehe gewertet, dass der\nBeschwerdeführer kaum Kenntnisse über die Familie seiner Ehefrau hat und dass\nunbestritten geblieben ist, dass die Eheleute über das Vorleben ihres Partners kaum\netwas wissen. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die Feststellung im\nangefochtenen Entscheid, wonach er und seine Ehefrau keine gemeinsamen\nAktivitäten unternommen hätten, sei aus der Luft gegriffen, weil er sie während den\nersten zwei Monaten der Ehe an arbeitsfreien Tagen jeweils besucht habe. Er macht\nindessen keine Angaben darüber, was er und seine Ehefrau anlässlich dieser\nZusammenkünfte jeweils gemeinsam unternommen haben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}