{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-06-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-23_2004-06-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4483&type=1563347022&cHash=b0bea998fd478b897d2d2ba6739aa33f", "Checksum": "2214e57f299a66dde599f5d159b49c65"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 17 Abs. 1 und 2 ANAG (SR 142.20). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist gerechtfertigt, wenn die Ehe des Ausländers mit einer Schweizer Bürgerin als Scheinehe zu qualifizieren ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde sich der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die nur noch formell bestehende Ehe berufen, mit dem Ziel, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erlangen (Verwaltungsgericht, B 2004/23)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:19:06", "Checksum": "e24b7524bc9b46703e765aec2cbe3c32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/23\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 17 Abs. 1 und 2 ANAG (SR 142.20). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist gerechtfertigt, wenn die Ehe des Ausländers mit einer Schweizer Bürgerin als Scheinehe zu qualifizieren ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde sich der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die nur noch formell bestehende Ehe berufen, mit dem Ziel, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erlangen (Verwaltungsgericht, B 2004/23).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndeshalb eingegangen, um die Vorschriften des Ausländerrechts zu umgehen, so ist in\nder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine Rechtsverletzung zu erblicken\n(VerwGE vom 24. April 2003 i.S. M.T. mit Hinweis auf VerwGE vom 6. Juli 2000 i.S.\nG.H.).\n\ne) Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei\neine Scheinehe eingegangen.\n\naa) Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass ihn das BFA am 12. Juli 1996\nweggewiesen hat und dass er aufgefordert worden ist, die Schweiz innert erstreckter\nFrist bis 31. August 1997 zu verlassen. Unbestritten ist sodann, dass er A.H. am 9.\nAugust 1997 am Seenachtsfest in K. kennengelernt hat. Zu diesem Zeitpunkt wusste er\nsomit, dass er die Schweiz in Kürze würde verlassen müssen bzw. dass ihm die\nAusschaffung drohte. Sodann war ihm bekannt, dass er als Bürger von Bosnien-\nHerzegowina keine Möglichkeit hatte, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen,\nes sei denn, es werde ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine\nAufenthaltsbewilligung erteilt. Knapp zwei Wochen nachdem sich der\nBeschwerdeführer und A.H. kennengelernt hatten und kurz vor Ablauf der Ausreisefrist,\ndie dem Beschwerdeführer gesetzt worden war, wurde am 21. August 1997 das\nVerkündgesuch eingereicht. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass die\nAnmeldung zur Trauung nach einer derart kurzen Bekanntschaft und unter den\ngeschilderten Rahmenbedingungen ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass der\nBeschwerdeführer nicht angestrebt hat, mit A. H. so bald als möglich in ehelicher\nGemeinschaft zu leben, sondern dass er damit rechnete, zufolge der Anmeldung der\nHeirat mit einer Schweizer Bürgerin werde er die Schweiz anfangs September 1997\nnicht verlassen müssen bzw. es werde ihm dank der Heirat möglich sein, hier zu\nbleiben. Dafür, dass dem Beschwerdeführer nicht am ehelichen Zusammenleben mit\nA.H. gelegen war, spricht des weiteren, dass er gemäss Schreiben des Amtes für\nPolizeiwesen Graubünden an das Ausländeramt vom 18. September 1997 am 27.\nAugust 1997 erneut um Erstreckung der Ausreisefrist ersucht hat, allerdings mit der\nBegründung, die Ausreiseformalitäten mit den USA seien noch nicht weiter gediehen.\nDer Beschwerdeführer vermag diese Umstände, die offensichtlich dafür sprechen, dass\ner alles daran setzte, um in der Schweiz bleiben zu können, nicht dadurch zu\nentkräften, dass er geltend macht, Personen, die sich lieben, würden unter dem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"Damoklesschwert der räumlichen Trennung\" in der Regel früher und unbedachter, d.h.\ninnert weniger Tage, die Ehe eingehen wollen.\n\nbb) Dafür, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit A.H. aus sachfremden Motiven\neingehen wollte, spricht des weiteren, dass aus den Einvernahme-Protokollen vom 18.\nJanuar 1999 und 27. August 2002 hervorgeht, dass er seine zukünftige Ehefrau in\nAnbetracht der drohenden Ausweisung gebeten hat, sie solle ihn heiraten. Gegenüber\ndem Ausländeramt hat A.H. am 27. August 2002 ausgeführt, die Heirat sei sofort ein\nThema gewesen. Der Beschwerdeführer, ein Mann von Welt, habe ihr gesagt, er suche\nschon lange eine Frau. Sie sei damals in einer schwierigen Situation gewesen und habe\ngedacht, jetzt gehe es ihr auch einmal gut. Der Beschwerdeführer hatte somit eine\nalleinerziehende Mutter eines 16-jährigen Sohnes gefunden, die gemäss eigenen\nAngaben im Rahmen des Scheidungsverfahrens hoffte, das Warten auf eine tragfähige\nBeziehung habe ein Ende, zumal ihr der Beschwerdeführer versprochen hatte, alles für\nsie und ihren Sohn zu tun, eine Wohnung zu finden und für sie zu sorgen. Dafür, dass\nder Beschwerdeführer eine Frau gefunden hatte, der eine Heirat nicht ungelegen kam,\nspricht des weiteren, dass sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens ausgeführt hat,\ndass sie \"nicht länger auf den Zufall warten\" wollte, \"einmal musste es ja sein\" bzw.\ndass sie den Beschwerdeführer wieder in die Schweiz geholt hat, weil sie arbeitslos\nwar und deshalb Zeit hatte, \"etwas Neues aufzubauen, bevor mein Sohn die Schule\nbeendet\".\n\ncc) Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben vom 27. August 2002 am 14.\nJanuar 1998 wieder in die Schweiz eingereist, nachdem er am 4. September 1997\nausgeschafft worden war. Am 21. März 1998, somit etwas mehr als zwei Monate\nspäter, fand die Hochzeit mit A.H. statt. Die Bekanntschaftszeit vor der Heirat war\nsomit sehr kurz, zumal dann, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer über vier\nMonate davon im Ausland verbracht hatte. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass er\ndie Ehe mit A.H. nach wie vor angestrebt hat, um sich ein Anwesenheitsrecht in der\nSchweiz zu sichern. Im vorliegenden Fall ist indessen, wie dargelegt, davon\nauszugehen, dass die Eheschliessung zwischen dem Beschwerdeführer und A.H.\nohnehin schon Ende August 1997 beschlossene Sache war.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}