{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-06-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-23_2004-06-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4483&type=1563347022&cHash=b0bea998fd478b897d2d2ba6739aa33f", "Checksum": "2214e57f299a66dde599f5d159b49c65"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 17 Abs. 1 und 2 ANAG (SR 142.20). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist gerechtfertigt, wenn die Ehe des Ausländers mit einer Schweizer Bürgerin als Scheinehe zu qualifizieren ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde sich der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die nur noch formell bestehende Ehe berufen, mit dem Ziel, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erlangen (Verwaltungsgericht, B 2004/23)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:19:06", "Checksum": "e24b7524bc9b46703e765aec2cbe3c32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/23\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 17 Abs. 1 und 2 ANAG (SR 142.20). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist gerechtfertigt, wenn die Ehe des Ausländers mit einer Schweizer Bürgerin als Scheinehe zu qualifizieren ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde sich der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die nur noch formell bestehende Ehe berufen, mit dem Ziel, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erlangen (Verwaltungsgericht, B 2004/23).\n\ngeschaffen, wie er in Art. 120 Ziff. 4 ZGB für die früheren Bürgerrechtsehen vorgesehen\nwar (BGE 122 II 294 mit Hinweisen). Für die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 ANAG\ngenügt es freilich nicht, dass die Ehe abgeschlossen wurde, um dem ausländischen\nEhegatten den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; erforderlich ist vielmehr, dass\ndie eheliche Gemeinschaft nicht wirklich gewollt war; auf die Motive der Heirat kommt\nes mit anderen Worten nicht an, sofern der Wille vorhanden ist, eine\nLebensgemeinschaft zu begründen (BGE 128 II 1 E. 1b und BGE 121 II 102). Auch\nwenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies jedoch nicht\nzwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren\nEntwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist in diesem Fall, ob sich die Berufung\nauf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 128 II 151 mit\nHinweis auf BGE 127 II 56 mit Hinweisen). Sodann verwirkt der Rechtsanspruch auf\nAufenthalt, wenn eine formelle Ehe nur deshalb aufrecht erhalten wird, damit dem\nausländischen Ehegatten das Recht auf Verbleib in der Schweiz nicht entzogen wird\n(BGE 121 II 97 ff.). Wenn sich ein Ausländer im Verfahren um Erteilung einer\nAufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne\nAussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht,\nhandelt er rechtsmissbräuchlich. Liegen klare Hinweise vor, dass die Führung der\nLebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist, kann es\nfür die ausländerrechtliche Würdigung keine Rolle spielen, dass der ausländische\nEhegatte, der sich vor Ablauf der Vierjahresfrist des Getrenntlebens nach Art. 114 ZGB\nder Scheidungsklage des Schweizerischen Ehegatten widersetzt, sich damit\nzivilrechtlich nicht rechtsmissbräuchlich verhält (BGE 128 II 151 f.).\n\nb) Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG erlischt die Aufenthaltsbewilligung mit dem Ablauf der\nBewilligungsfrist. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung\nwiderrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches\nVerschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Als \"erschlichen\" und damit als\nWiderrufsgrund gelten dabei auch Scheinehen (Spescha/ Sträuli, Handkommentar zum\nAusländerrecht, Zürich 2001, S. 42). Ist beim Vorliegen bestimmter Umstände ein\nWiderruf der Aufenthaltsbewilligung zulässig, so ist umso mehr auch die Verweigerung\nvon deren Verlängerung gerechtfertigt (vgl. GVP 1998 Nr. 22 und 1996 Nr. 9).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen die Anforderungen an den\nNachweis einer sogenannten Ausländerrechtsehe umschrieben. Es erwog, der\nNachweis, dass die Ehe nur (noch) der Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und\nNiederlassung der Ausländer und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft\ndiene, sei in der Regel nicht direkt zu erbringen und könne nur durch Indizien geführt\nwerden (BGE 128 II 152 mit Hinweis auf BGE 127 II 57). Solche Indizien seien etwa\ndarin zu erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung gedroht habe, weil er ohne\ndie Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder ihm diese nicht verlängert\nworden wäre. Sodann könnten die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft\nsowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen\nhätten, für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe sprechen. Umgekehrt könne aus\neiner gewissen Zeit des Zusammenlebens und des Unterhalts intimer Beziehungen\nnicht ohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine wirkliche Lebensgemeinschaft\ngewollt gewesen. Ein solches Verhalten könne auch nur vorgespiegelt sein, um die\nBehörden zu täuschen (BGE 122 II 295 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur).\nWenn aber nicht genügend Anhaltspunkte bestehen, die auf eine Scheinehe deuten, so\ndürfe nicht einzig aufgrund dieser ungenügenden Anhaltspunkte die Berufung auf eine\nbestehende bzw. bestandene Ehe als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (BGE\n123 II 49 ff.). Bei der Würdigung der Indizien ist sodann zu berücksichtigen, dass diese\ngesamthaft zu beurteilen sind. Eine Vielzahl einzelner Umstände, welche für sich allein\nden Bestand einer Ehe nicht in Frage zu stellen vermöchten, kann gesamthaft die\nSchlussfolgerung rechtfertigen, eine Ehe sei geschlossen worden, ohne dass der Wille\nzu einer echten Lebensgemeinschaft bestand (VerwGE vom 22. Mai 2003 i.S. M.S. mit\nHinweis auf VerwGE vom 6. Juli 2000 i.S. G.H.).\n\nd) Der Beschwerdeführer geht zu Recht davon aus, dass es Aufgabe der Behörden ist,\nden Nachweis zu erbringen, dass der ausländische Ehegatte das Institut der Ehe im\nkonkreten Fall zweckwidrig verwendet. Nicht ausschlaggebend ist indessen, ob die\nSchweizer Bürgerin, die einen Ausländer heiratet, den ernsthaften Willen zur Gründung\neiner Lebensgemeinschaft hat. Art. 7 Abs. 2 ANAG schliesst einen Anspruch auf eine\nAufenthaltsbewilligung ausdrücklich aus, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die\nVorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen. Einen solchen Anspruch\nkann nur der ausländische Ehegatte haben. Fehlt beim ausländischen Ehegatten die\nAbsicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen und ist er die Ehe im wesentlichen\n\n"}