{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-06-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-23_2004-06-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4483&type=1563347022&cHash=b0bea998fd478b897d2d2ba6739aa33f", "Checksum": "2214e57f299a66dde599f5d159b49c65"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 17 Abs. 1 und 2 ANAG (SR 142.20). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist gerechtfertigt, wenn die Ehe des Ausländers mit einer Schweizer Bürgerin als Scheinehe zu qualifizieren ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde sich der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die nur noch formell bestehende Ehe berufen, mit dem Ziel, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erlangen (Verwaltungsgericht, B 2004/23)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:19:06", "Checksum": "e24b7524bc9b46703e765aec2cbe3c32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/23\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 17 Abs. 1 und 2 ANAG (SR 142.20). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist gerechtfertigt, wenn die Ehe des Ausländers mit einer Schweizer Bürgerin als Scheinehe zu qualifizieren ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde sich der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die nur noch formell bestehende Ehe berufen, mit dem Ziel, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erlangen (Verwaltungsgericht, B 2004/23).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAbs. 1 VRP). Die Beschwerde vom 6. Februar 2004 und ihre Ergänzung vom 1. April\n2004 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art.\n64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP).\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2./ Der Beschwerdeführer verweist integral auf die bisherigen Ausführungen und\nRechtsschriften. In ständiger Rechtsprechung hat es das Verwaltungsgericht\nabgelehnt, dass pauschal auf Eingaben an Vorinstanzen verwiesen wird. Ein solcher\nVerweis ist ungenügend, da aus ihm nicht hervorgeht, in welchen Punkten und weshalb\nder Entscheid der Vorinstanz angefochten wird. Es ist nicht Aufgabe der\nRechtsmittelinstanz, in Eingaben an die Vorinstanz nach Gründen zu suchen, weshalb\nder angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte (vgl. Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 921 mit\nHinweisen).\n\n3./ Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ein Augenschein in der vormaligen\nWohnung seiner Ehefrau an der R-strasse in W. durchzuführen, er, A. und B. H. seien\nzu befragen und es seien Akten der Vormundschaftsbehörde bezüglich B.H.\nbeizuziehen.\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig\nangebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht\nerhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache\nBeweis zu erbringen (vgl. BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b). Im vorliegenden Fall\nergeben sich die rechtserheblichen Tatsachen indessen aus den Akten, weshalb auf\ndie Abnahme der Beweise verzichtet werden kann. Was die Akten der\nVormundschaftsbehörde im besonderen anbetrifft, will der Beschwerdeführer damit\nbelegen, er sei bereit gewesen, den Sohn von A.H. in Bereichen des\nVormundschaftsrechts zu unterstützen, was dagegen spreche, dass eine Scheinehe\nvorliege. Er verzichtet indessen darauf, näher zu begründen, welche neuen\nErkenntnisse sich aus diesen Akten bezüglich seiner Beziehung zu A.H. ergeben\nkönnten, zumal es bei einer Absichtserklärung geblieben wäre. Wie noch zu zeigen sein\nwird, bestehen sodann keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer seine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEhefrau in ihrer Eigenschaft als Mutter effektiv unterstützt haben könnte, zumal er,\nwenn überhaupt, nur während kurzer Zeit mir ihr und ihrem Sohn zusammengelebt hat\n(vgl. Ziff. 3.e cc hienach). In Betracht fällt weiter, dass B.H. am 14. April 2003 zu\nProtokoll gegeben hat, er habe den Beschwerdeführer seit der Heirat am 21. März\n1998 vielleicht drei- bzw. viermal gesehen. Erst kürzlich sei er mit ihm in Zürich etwas\nessen gegangen und vor einem Monat hätten sie sich im Hotel B. in R. getroffen.\n\n4./ Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer\n(SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der\ngesetz-lichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen\nüber die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Die Aufenthaltsbewilligung ist\nstets befristet (Art. 5 Abs. 1 ANAG).\n\na) Der Ausländer hat nach Art. 4 ANAG grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung\neiner Aufenthaltsbewilligung. Eine Ausnahme vom erwähnten Grundsatz besteht, wenn\ner nahe Verwandte mit gesichertem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. In diesem\nFall kann er sich auf den in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention\n(SR 0.101) verankerten Anspruch auf Schutz des Familienlebens berufen. Hinsichtlich\nausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern ist dieser Anspruch in Art. 7 Abs. 1\nANAG geregelt. Nach dieser Bestimmung hat der ausländische Ehegatte einer\nSchweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht kein solcher Anspruch, wenn\ndie Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und\nNiederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der\nAusländer zu umgehen. Diese Bestimmung ist dem früheren Art. 120 Ziff. 4 des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt ZGB) betreffend die\nsogenannte Bürger-rechtsehe nachgebildet, welcher mit der Revision des\nBürgerrechtsgesetzes (SR 141.0) vom 23. März 1990 seine Grundlage verloren hat und\naufgehoben wurde. Dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin wurde im\nrevidierten Art. 7 Abs. 1 ANAG ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung eingeräumt. Da die Gefahr, diese Vorschrift könnte durch\nEingehung einer blossen Scheinehe umgangen werden, in gleicher Weise besteht wie\nim Falle des früheren Bürgerrechtserwerbs durch Heirat, wurde für solche \"Aufenthaltsbzw. Niederlassungsehen\" in Art. 7 Abs. 2 ANAG ein ähnlicher Missbrauchstatbestand\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}