{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-06-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-23_2004-06-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4483&type=1563347022&cHash=b0bea998fd478b897d2d2ba6739aa33f", "Checksum": "2214e57f299a66dde599f5d159b49c65"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 17 Abs. 1 und 2 ANAG (SR 142.20). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist gerechtfertigt, wenn die Ehe des Ausländers mit einer Schweizer Bürgerin als Scheinehe zu qualifizieren ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde sich der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die nur noch formell bestehende Ehe berufen, mit dem Ziel, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erlangen (Verwaltungsgericht, B 2004/23)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:19:06", "Checksum": "e24b7524bc9b46703e765aec2cbe3c32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/23\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 17 Abs. 1 und 2 ANAG (SR 142.20). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist gerechtfertigt, wenn die Ehe des Ausländers mit einer Schweizer Bürgerin als Scheinehe zu qualifizieren ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde sich der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die nur noch formell bestehende Ehe berufen, mit dem Ziel, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erlangen (Verwaltungsgericht, B 2004/23).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/23\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 10.06.2004\nEntscheiddatum: 10.06.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 10.06.2004\nAusländerrecht. Art. 17 Abs. 1 und 2 ANAG (SR 142.20). Die\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist gerechtfertigt, wenn die\nEhe des Ausländers mit einer Schweizer Bürgerin als Scheinehe zu\nqualifizieren ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde sich der\nAusländer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die nur noch formell\nbestehende Ehe berufen, mit dem Ziel, die Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung zu erlangen (Verwaltungsgericht, B 2004/23).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-\nSchillig\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nS.T.,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. S.,\n\ngegen\n\nJustiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen,\n\nOberer Graben 32, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetreffend\n\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ S.T., geboren am 12. November 1960, Staatsangehöriger von Bosnien und\nHerzegowina, reiste erstmals im Jahr 1989 in die Schweiz ein. In der Folge hielt er sich\nals Saisonarbeiter hier auf. Ab 1992 wurden ihm im Rahmen der \"Aktion Bosnien-\nHerzegowina\" Kurzaufenthalts-bewilligungen erteilt. Im Jahr 1992, während eines\nHeimataufenthalts, heiratete S.T. eine Landsfrau. Dieser Ehe, die im Jahr 1996\ngeschieden wurde, entstammt der im Jahr 1993 geborene Sohn D..\n\nAm 12. Juli 1996 hat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFA, heute: Bundesamt für\nZuwanderung, Integration und Auswanderung) S.T. weggewiesen. Er wurde\naufgefordert, die Schweiz bis 30. April 1997 zu verlassen. Einem ersten\nErstreckungsgesuch wurde nicht entsprochen. Auf das zweite Gesuch hin wurde die\nFrist bis 31. August 1997 erstreckt, weil S.T. geltend gemacht hatte, er habe\nVorbereitungen zwecks Uebersiedlung in ein Drittland getroffen. Am 21. August 1997\nreichten S.T. und A.H., eine Schweizer Bürgerin, geboren am 29. Mai 1954, beim\nZivilstandsamt I. ein Verkündgesuch ein. Am 27. August 1997 gelangte S.T. erneut mit\neinem Fristerstreckungsgesuch an das BFA und machte geltend, die\nAusreiseformalitäten seien noch nicht weiter gediehen. Nachdem dieses Gesuch\nabgewiesen worden war, wurde S.T. am 4. September 1997 nach Sarajevo\nausgeschafft. Am 9. September 1997 verhängte das BFA sodann eine Einreisesperre\nfür zwei Jahre.\n\nAm 21. März 1998 heirateten S.T. und A.H. in I., worauf S.T. eine\nAufenthaltsbewilligung erteilt wurde.\n\nAm 17. Juni 2003 lehnte es das Ausländeramt ab, die Aufenthaltsbewilligung von S.T.\nzu verlängern, nachdem er und A.H. am 27. August 2002 und am 14. April 2003 und\nB.H., der Sohn von A.H., am 14. April 2003 befragt worden waren. S.T. wurde\nangewiesen, die Schweiz bis 26. August 2003 zu verlassen. Das Ausländeramt war zur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUeberzeugung gelangt, es liege eine Scheinehe vor, die zur Umgehung\nausländerrechtlicher Vorschriften eingegangen worden sei.\n\nB./ Am 26. Juni 2003 erhob S.T. gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 17.\nJuni 2003 Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Er beantragte, die\nangefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Gesuch um Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung sei zu entsprechen. Zur Begründung machte er im wesentlichen\ngeltend, aus den Akten ergebe sich, dass zwischen ihm und seiner Ehefrau eine\nLiebesbeziehung und der Wille zur Gründung einer Lebensgemeinschaft bestanden\nhabe.\n\nAm 22. Januar 2004 wies das Justiz- und Polizeidepartement den Rekurs S.T.s ab und\nlud das Ausländeramt ein, ihm eine neue Frist zur Ausreise zu setzen. Der Entscheid\nwurde im wesentlichen damit begründet, die angefochtene Verfügung erweise sich als\nrecht- und verhältnismässig. Die Vorinstanz habe die Ehe zwischen S.T. und A.H. zu\nRecht als Scheinehe qualifiziert. Selbst wenn dies nicht zutreffen würde, wäre sodann\ndavon auszugehen, dass sich S.T. in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Ehe mit\nA.H. berufe.\n\nC./ Am 6. Februar 2004 erhob S.T. gegen den Entscheid des Justiz- und\nPolizeidepartements vom 22. Januar 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er\nstellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei\nihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Am 1. April 2004, innert erstreckter Frist,\nwurde die Beschwerde im wesentlichen damit begründet, die Vorinstanz sei durch\nunrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellung zum Ergebnis gelangt, es liege\neine Scheinehe vor.\n\nDas Justiz- und Polizeidepartement beantragte am 26. April 2004, die Beschwerde sei\nabzuweisen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). S.T. ist\nzur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45\n\n"}