4./ Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'000.-- zuzüglich MWSt ausseramtlich zu entschädigen. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung dieses Entscheides an: – den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt X.) – die Vorinstanz – die Beschwerdegegnerin © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15