1./ Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baudepartements vom 16. Januar 2004 und der Entscheid der Baupolizeikommission der Stadt St. Gallen vom 7. März 2003 werden aufgehoben, und die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Baupolizeikommission zurückgewiesen. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte