a und c der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Weil der Beschwerdeführer zu drei Vierteln obsiegt hat, hat er Anspruch auf die Hälfte der vollen Entschädigung von Fr. 6'000.-- (GVP 1983 Nr. 56 und VerwGE vom 20. April 1999 i.S. E.M.; vgl. auch Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 832). Die Beschwerdegegnerin hat ihn somit mit Fr. 3'000.-- ausseramtlich zu entschädigen. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: