b) Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 und 2 und Art. 98bis VRP). Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht und die Vorinstanz hat die volle ausseramtliche Entschädigung für das Rekursverfahren mit Fr. 2'800.-- festgesetzt. Ein Betrag von Fr. 6'000.-- (inkl. Barauslagen, zuzüglich MWSt) für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren erscheint angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. a und c der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO).