Rest von Fr. 1'500.-- wird ihm zurückerstattet. Auf die Erhebung der Kosten von Fr. 3'000.-- bei der Beschwerdegegnerin wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Was die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'500.-- anbetrifft, hat der Beschwerdeführer sodann einen Viertel, somit Fr. 625.-- zu tragen, während der Beschwerdegegnerin drei Viertel, somit Fr. 1'875.-- auferlegt werden. Auf die Erhebung der Kosten bei der Beschwerdegegnerin ist zu verzichten.