a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer zu drei Vierteln. Entsprechend sind ihm die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Viertel aufzuerlegen und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Demzufolge hat der Beschwerdeführer, unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 2'500.--, Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte