4./ Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde begründet ist, soweit geltend gemacht wird, es stelle eine Rechtsverletzung dar, dem Baugesuch aus strassenverkehrsrechtlichen Gründen nicht zu entsprechen. Demnach sind der Rekursentscheid vom 16. Januar 2004 und der Beschluss der Baupolizeikommission vom 7. März 2003 aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird aufgrund des einzureichenden Korrekturgesuchs und im Sinn der Erwägungen darüber zu befinden haben, mit welchen Auflagen die Baubewilligung zu erteilen ist.