41 der Verkehrsregelverordnung (SR 741.11) in Vollzug trat (ABl 1989/416), gestattet war, Fahrzeuge zum Halten oder Parkieren ausnahmsweise ganz oder teilweise auf dem Trottoir abzustellen. Ebenso wenig fällt ins Gewicht, dass die Vollzugsorgane nach Ansicht der Vorinstanz im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Ahndung der Inanspruchnahme eines Trottoirs durch überragende Fahrzeugteile vor rechtliche Probleme gestellt sind.