Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Nutzung der Parkplätze auf den Nachbargrundstücken, soweit sie den Baubewilligungen nicht entspricht, von Seiten der Behörden während Jahren hingenommen worden ist. An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, dass entsprechend der Annahme der Vorinstanz denkbar ist, dass die Auflage anfänglich durchwegs respektiert wurde und dass es vor dem 1. Mai 1989, bevor die heutige Fassung von Art. 41 der Verkehrsregelverordnung (SR 741.11) in Vollzug trat (ABl 1989/416), gestattet war, Fahrzeuge zum Halten oder Parkieren ausnahmsweise ganz oder teilweise auf dem Trottoir abzustellen.