Es wird indessen darauf hingewiesen, sie werde zu berücksichtigen haben, dass für die 1973/74 bewilligten Parkplätze die Bestandesgarantie gelte, allerdings mit der Auflage, dort nur Kleinwagen zu parkieren. Aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2004 ergibt sich weiter, dass die Baupolizei mit Schreiben vom 24. Juli 2003 an die Eigentümer der Liegenschaften R-strasse 3, 5 und 7 (nicht aber R-strasse 1) gelangt ist, um ihnen die verfügten Auflagen in Erinnerung zu rufen. Auch hat sie am 26. August 2003 die Stadtpolizei um Mithilfe gebeten, den Auflagen durch vermehrte Kontrollen Nachachtung zu verschaffen und dadurch, dass fehlbare Fahrzeuglenker gebüsst werden.