Aus dem angefochtenen Entscheid und dem Augenscheinprotokoll vom 13. Juni 2003 geht lediglich hervor, die Baupolizei habe den Auftrag erhalten, die widerrechtliche Beanspruchung der Autoabstellflächen zu unterbinden. Es wird indessen darauf hingewiesen, sie werde zu berücksichtigen haben, dass für die 1973/74 bewilligten Parkplätze die Bestandesgarantie gelte, allerdings mit der Auflage, dort nur Kleinwagen zu parkieren.