Diese Gefahr ist weitgehend gebannt, wenn die Baubewilligung, wie dargelegt, mit zweckdienlichen Auflagen erteilt wird. Den Akten kann sodann nicht entnommen werden, ob und wenn ja welche Vorkehrungen von Seiten der Beschwerdegegnerin im Lauf der Jahre getroffen worden sind, um den Auflagen bezüglich der Nutzung der Parkplätze auf den Liegenschaften, die an diejenige des Beschwerdeführers grenzen, Nachachtung zu verschaffen. Aus dem angefochtenen Entscheid und dem Augenscheinprotokoll vom 13. Juni 2003 geht lediglich hervor, die Baupolizei habe den Auftrag erhalten, die widerrechtliche Beanspruchung der Autoabstellflächen zu unterbinden.