Entgegen der Annahme der Vorinstanz kann jedenfalls nicht von unzumutbaren Vollzugsschwierigkeiten gesprochen werden, wenn fehlbare Benutzer eines Autoabstellplatzes von der Polizei verzeigt werden müssen. Auch der Umstand, dass Parkfelder für Kleinfahrzeuge auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums - so an der Bachstrasse gegenüber dem Einkaufzentrum St. Fiden - möglicherweise weniger häufig mit grösseren Fahrzeugen belegt werden, als solche von rund 4 m Tiefe, stellt für sich allein keinen Grund dar, von einem Vollzugsnotstand zu sprechen. Diese Gefahr ist weitgehend gebannt, wenn die Baubewilligung, wie dargelegt, mit zweckdienlichen Auflagen erteilt wird.