Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz sind derartige Auflagen, die zum Teil auch in den Schreiben der Baupolizei vom 24. Juli 2003 an die Eigentümer der Liegenschaften R-strasse 3, 5 und 7 (nicht aber R-strasse 1) zwecks Durchsetzung der Auflagen angeführt werden, sachgerecht und geeignet, in ausreichendem Mass sicherzustellen, dass nur Kleinwagen abgestellt werden und keine Fahrzeugteile in das Trottoir hinein ragen. Dadurch kann einerseits verhindert werden, dass Unbefugte zu lange Fahrzeuge abstellen, anderseits kann davon ausgegangen werden, dass niemand mit einem Fahrzeug von über 4 m Länge einen Parkplatz mietet, wenn er weiss, dass dort sowohl