Weiter ist es möglich, die Baubewilligung mit der Auflage zu versehen, dass der Beschwerdegegnerin die Namen derjenigen Personen zur Kenntnis zu bringen sind, denen die Nutzung der Parkfelder vertraglich überlassen wird. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz sind derartige Auflagen, die zum Teil auch in den Schreiben der Baupolizei vom 24. Juli 2003 an die Eigentümer der Liegenschaften R-strasse 3, 5 und 7 (nicht aber R-strasse 1) zwecks Durchsetzung der Auflagen angeführt werden, sachgerecht und geeignet, in ausreichendem Mass sicherzustellen, dass nur Kleinwagen abgestellt werden und keine Fahrzeugteile in das Trottoir hinein ragen.