weniger zu befürchten, bzw. eine rechtmässige Nutzung kann, falls erforderlich, besser durchgesetzt werden. Um zu verhindern, dass die Nutzung von weniger als 5 m tiefen Autoabstellplätzen die Verkehrssicherheit gefährdet, kann die Baubewilligung deshalb mit den Auflagen erteilt werden, dass die Parkfelder nicht öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, bzw. dass sie je mit einer Absperrvorrichtung zu versehen sind oder aber, dass die entsprechende Signalisierung nach Art. 48 Abs. 11 SSV anzubringen ist.