Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Fahrzeuge auf den Nachbarliegenschaften zum Teil in den Bereich des Trottoirs hinein ragen. Er bestreitet indessen, dass eine Auflage, wonach nur Kleinwagen abgestellt werden dürfen, unter den gegebenen Umständen nur schwer durchsetzbar ist und dass ihr ohne regelmässige polizeiliche Kontrollen und Interventionen keine Nachachtung verschafft werden kann. Er gedenke, die Autoabstellplätze zu vermieten, und er sei bereit, der Beschwerdegegnerin die Namen der Mieter bekannt zu geben.