Verfügung stehenden Verkehrsraums selber kaum zur Wehr setzen könnten. Sodann habe der Vertreter der Beschwerdegegnerin anlässlich des Augenscheins erklärt, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids werde gegen die widerrechtliche Beanspruchung des Trottoirs durch auf den Nachbarliegenschaften parkierte Fahrzeuge vorgegangen. Es sei deshalb recht- und verhältnismässig, wenn die Beschwerdegegnerin den VSS-Normen offenkundig und erheblich widersprechende Parkplätze im Bereich von öffentlichen Strassen und Wegen nicht mehr bewillige, jedenfalls soweit ausschliesslich oder grossmehrheitlich solche Parkplätze geschaffen werden sollen.