Somit bestehe ein polizeiwidriger Zustand. Dies gelte unabhängig davon, ob es den Fussgängern trotzdem möglich sei, auf dem Trottoir zu gehen und ungeachtet dessen, dass das Verkehrsaufkommen auf der R- strasse gering und diese mit Tempo 30 und überdies bis zur Liegenschaft R-strasse 9 als Einbahnstrasse signalisiert sei. Es gehe um die Verkehrssicherheit, vornehmlich um den Schutz der Fussgänger, die sich gegen eine Beschneidung des ihnen zur © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte