e) Nach Ansicht der Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin eine sachlich gerechtfertigte Praxisänderung vorgenommen, weil es sich gezeigt habe, dass die Auflage, wonach nur Kleinwagen abgestellt und keine Fahrzeugteile in das Trottoir hinein ragen dürfen, auf den Parkplätzen der benachbarten Liegenschaften an der R- strasse kaum eingehalten werde und ihre Durchsetzung schwierig sei. Sie begründet dies damit, anlässlich des Augenscheins habe sich gezeigt, dass das Trottoir im Bereich der angrenzenden Liegenschaften teilweise bis zur Hälfte durch überragende Fahrzeugteile beansprucht worden sei. Somit bestehe ein polizeiwidriger Zustand.