Aktenkundig ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin, vorab auf Restflächen, spezielle Parkplätze für Kleinfahrzeuge bewilligt, welche eine Tiefe von rund 3 m aufweisen und im Sinn von Art. 48 Abs. 11 SSV signalisiert werden müssen. Nach dieser Vorschrift wird das zutreffende Symbol auf dem entsprechenden Signal im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angebracht, wenn eine Parkierungsfläche nur für bestimmte Fahrzeugarten dient. Nicht in Frage gestellt wird des weiteren, dass die VSS-Normen die Tiefe dieser Parkfelder nicht umschreiben und dass sie auf Empfehlung der Kleinfahrzeughersteller auf 3 m festgelegt worden ist.