Der Beschwerdeführer beantragt denn auch, die Abstellplätze seien mit der Auflage zu bewilligen, dass nur Kleinwagen mit einer Länge von höchstens 4 m Metern abgestellt und keine Fahrzeugteile in das Trottoir hinein ragen dürfen. Fest steht weiter, dass die Parkplätze auf den benachbarten Liegenschaften, die ebenfalls nur rund 4 m tief sind, in den Jahren 1973/74 mit der Auflage bewilligt wurden, dass nur Kleinwagen abgestellt werden und keine Fahrzeugteile in das Trottoir hinein ragen dürfen. Aktenkundig ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin, vorab auf Restflächen, spezielle Parkplätze für Kleinfahrzeuge bewilligt, welche eine Tiefe von rund 3 m aufweisen und im Sinn von Art.